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1. Einbeziehung von Bedingungen, Vertragsabschluss und Nebenabreden Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für die Firma POOLTEC unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die Firma POOLTEC ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Vertrag bleibt auch bei der Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie von der Firma POOLTEC bestätigt oder sofort ausgeführt wird. 2. Lieferumfang, Änderungen und Nachträge Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in der Auftragsbestätigung von der Firma POOLTEC endgültig fixiert. Nachträge, Änderungen, etc. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma POOLTEC. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen für Wasser-aufbereitungsanlagen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Beratungen unserer Mitarbeiter im Innen- und Aussendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung ändern, ist der Besteller verpflichtet, dies uns schriftlich mitzuteilen. 3. Zeitpunkt der Lieferung Die Frist für die Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von der Firma POOLTEC liegen, zurückzuführen ist, und zwar auch dann, wenn solche Ereignisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Teillieferungen sind zulässig. Gerät die Firma POOLTEC durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5 % vom Wert der rückständigen Lieferung für jede volle Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 5 % des rückständigen Lieferwertes verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer der Firma POOLTEC etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug der Firma POOLTEC beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach ergebnislosem Ablauf einer der Firma POOLTEC gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so ist ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Besteller zu zahlen. 4. Annahmeverzug Wird der bestellte Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so kann die Firma POOLTEC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Rückgabe, Nichtannahme und Rücktritt durch den Besteller, erheben wir bei vertretbaren Waren neben den entstandenen, wertmäßig bei der Firma POOLTEC genau zu erfassenden Kosten, eine Pauschale von 15 % des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und für entgangenen Gewinn. Tauscht der Besteller Serienartikel oder sonstige vertretbare Ware innerhalb unseres Programmes um, so erheben wir bei gleichem Auftragswert zusätzlich zum Kaufpreis 5 % für die Inanspruchnahme der Firma POOLTEC. Beim Umtausch nicht vertretbarer Ware hat der Besteller über die Pauschale hinaus, den bei der Wiederverwendung evtl. entstehenden Verlust oder Aufwand voll zu tragen. 5. Transport und Gefahrübergang Transportweg- und art werden von der Firma POOLTEC bestimmt, wenn vom Besteller nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist, gilt die dortige Regelung zum Gefahrübergang. 6. Gewährleistung Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leistet die Firma POOLTEC in der Weise Gewähr, daß sie nach ihrer Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich entweder nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen hat, die innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden und von der Firma POOLTEC zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß der Firma POOLTEC unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Firma POOLTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren; andernfalls ist die Firma POOLTEC von der Mängelbeseitigung frei. Läßt die Firma POOLTEC eine ihnen gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, verweigern wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder werden uns diese unmöglich, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Von der Gewährleistung und Haftung sind die Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen, sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, sowie ungeeigneten Betriebsmittel auftreten. Durch vom Besteller oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben. Edelstahlprodukte aus V2A Stahl (1.4301) sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt: max. 1.0 mg/ltr. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln max. 150 mg/ltr. Chloridgehalt, ph-Wert zwischen 7,0 und 7,8. Edelstahlprodukte aus V4A (1.4571) sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt: max. 1,3 mg/ltr. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmittel max. 500 mg/ltr. Chloridgehalt, ph-Wert zwischen 6,8 und 8,2. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte besteht keine Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Warenlieferungen 6 Monate ab Gefahrübergang, ebenso für Lieferungen und/oder Montagen von Wasseraufbereitungsanlagen. Auf Glühbirnen und Scheinwerfer, sowie auf Meßelektroden für Meß-, Regel- und Dosiertechnik geben wir keine Gewährleistung. Es können zwischen Besteller und der Firma POOLTEC die Vereinbarungen der VOB/B in Bezug auf das gelieferte Material als erweiterte Gewährleistung vereinbart werden. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Firma POOLTEC und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften nicht. Sofern die Firma POOLTEC fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Firma POOLTEC beschränkt. Die Firma POOLTEC ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Auskunft über die Deckungssumme zu geben. 7. Haftung Eine weitergehende Haftung auf den Schadenersatz als in Absatz 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche gem. § 1.4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei an-fänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss in Absatz 6 dieser Bedingungen gilt entsprechend auch für solche Angaben, die in Druckschriften oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Soweit die Haftung der Firma POOLTEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma POOLTEC. 8. Kundendienst und Montage Kundendienst-, Montage- und Reparaturleistungen, die nicht Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung sind, unterliegen den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit folgenden besonderen Bestimmungen: Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Arbeitsleistungen, verwendete Teile, Materialien und Nachfüllwirkstoffe werden gesondert berechnet, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Soweit anwendbar, gilt unsere jeweilige Kundendienst- und Ersatzteilpreisliste. Zahlungen sind unmittelbar nach Arbeitsausführungen netto Kasse direkt an uns zu leisten oder an unseren Bevollmächtigten, sofern dieser eine schriftliche Inkassovollmacht nachweist. Die Abnahme und Anerkennung unserer Leistungen erfolgt durch Unterschrift auf dem Kundendienstauftrag oder entsprechendem Vordruck. Erfolgt keine solche Abnahme, gilt die Leistung mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung als abgenommen, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage, auch falls keine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. 9. Preise und Zahlung Die Zahlungsbedingungen der Firma lauten, sofern sie vertraglich nicht anders geregelt werden, wie folgt: 30 % vom Gesamtpreis bei Auftragserteilung, 14 Tage rein netto, 60 % vom Gesamtpreis nach Lieferung und Montage, 14 Tage rein netto, 10 % vom Gesamtpreis nach Inbetriebnahme zzgl. Montagematerial und zusätzlichen Leistungen nach Aufmaß (Schlussrechnung), spätestens 14 Tage nach der Montage, 14 Tage rein netto. Die Preise verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Im Anlagen- und Auslandsgeschäft können Vorauszahlungen vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug sind vom Schuldner Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz p.a. an die Firma POOLTEC zu bezahlen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringer wesentlicher Schaden entstanden ist. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vertreter oder Kundendiensttechniker sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind. 10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung Wird die der Firma POOLTEC obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz bis höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Absatz 4 oder erhebliche Veränderungen der Marktverhältnisse ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Firma POOLTEC erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Firma POOLTEC das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 11. Eigentumsvorbehalt Die Firma POOLTEC behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, gleich aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, auch wenn Zahlungen auf bestimmte besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sind. Dieses Eigentum erlischt bei Scheck- bzw. Wechselzahlungen erst dann, wenn diese endgültig eingelöst sind, bei Scheck-, Wechselverfahren erst, wenn die Firma POOLTEC von jeder Wechselhaftung endgültig befreit ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Der Besteller darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie aber weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle der Weiterveräußerung gilt die Forderung des Bestellers mit Abschluß des Weiterveräußerungs-vertrages in Höhe der noch offenstehenden Forderungen der Firma POOLTEC als abgetreten, auch wenn der Besteller die gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut hat. Bei der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt dies nach der Maßgabe des Anteils, die die gelieferte Ware an dem Fertigprodukt einnimmt. Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgen für die Firma POOLTEC ohne diese zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab. Die zu diesem Eigentumserwerb erforderliche Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die Sache für die Firma POOLTEC verwahrt und dieser bereits jetzt ihr gegen Dritte zustehende Herausgabeansprüche abtritt. Der Besteller ist nur berechtigt das Eigentum der Firma POOLTEC bei Vereinbarung des entsprechenden erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Übersteigt der Wert der zu Gunsten der Firma POOLTEC bestehenden Sicherungen dessen Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so ist die Firma POOLTEC auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, überschießende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben. Werden Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet, er haftet für den Minderwert der zurückgegebenen Waren und evtl. entgangenen Gewinn. 12. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist im Verkehr mit Kaufleuten der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Sitz der Firma POOLTEC. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder öffentlicher Auftraggeber ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebende Streitigkeiten, der Sitz des Firma POOLTEC. Die Firma POOLTEC ist jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für die vertragliche Beziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluß von UN-Abkommen oder internationaler Einheitsgesetze. |